AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Grafik-Schmiede

Dieser Entwurf korrespondiert mit dem aktuellen UrhG. Er garantiert beiden Vertragspartnern Rechtssicherheit. Die Grafik-Schmiede [nachfolgend GS genannt] - vertreten durch Beata Speicher - arbeitet ausschließlich nur zu nachfolgenden Bedingungen.

1. GRAFISCHER ENTWURF

1.1. Unter einem grafischen Entwurf versteht die GS aussließlich die grafische Gestaltung eines PR- oder Werbemittels aufgrund eines vollständigen Briefings ohne die Realisation der Entwurfsarbeit.

1.2. Der grafische Entwurf wird präsentiert in Form einer Layoutskizze auf Papier oder mittels eines 1c-oder 4c Ausdrucks auf Papier oder auf einer elektronischen Benutzeroberfläche z.B. pdf.

1.3. Soweit nicht gesondert vereinbart, werden Entwürfe auf elektronischen Datenträgern von der GS nicht ausgehändigt, au§er es handelt sich um Entwürfe im Bereich Screen-Design, wie z.B. Entwürfe für das Internet oder das Intranet.

1.4. Für die GS besteht im Rahmen des Auftrags grundsätzlich grafische, typografische und photografische Gestaltungsfreiheit. Material- und Papierauswahl sind Teil des grafischen Entwurf.

2. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

2.1. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Urheberwerkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Die Gesamtleistung von der GS besteht
in der Schaffung eines Werkes gemäß & 631 BGB. Dieses Werk wird urheberrechtlich genutzt. Das
Recht der Nutzung wird als einfaches oder ausschließliches Recht (§ 31 UrhG) sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich beschrankt (& 32 UrhG) eingeräumt.

2.2. Die Arbeiten [Konzepte, Texte, grafische Entwürfe, Illustrationen, Composings und Photographien]
von der GS sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheber-rechtsgesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe
nicht erreicht ist.

2.3. Ohne die Zustimmung der GS dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

2.4. Die Werke der GS dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber erst nach der vollständigen Zahlung der Vergütung und sämtlicher auftragsbezogenen Organisations- und Materialkosten, Zusatzleistung u. verauslagten Fremdkosten.

2.5. Wiederholungsnutzen [z.B. Nach-auflage] oder Mehrfachnutzung [z.B. für ein anderes Produkt oder für Tochter-firmen oder andere Länder] sind kostenpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der GS.

2.6.Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der GS.
2.7. über den Umfang der Nutzung steht der GS ein Auskunftsanspruch zu.

3. Vergütung

3.1. Der Entwurf [Konzepte, Texte, grafische Entwürfe, Illustrationen, Composings und Photographien]
und die jeweilige Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung.

3.2. Nutzt der Auftraggeber den Entwurf nicht wie vorgesehen, berechnet die GS dennoch die Vergütung für den Entwurf und für die Nutzung, welche im Angebot bzw. durch die Auftragsbestätigung
vereinbart wurde.

3.3. Eine unendgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.

3.4. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen un seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Vergütung; sie begründen
auch kein Miturheberrecht.

3.5. Die Vergütung ist - wenn nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung anders vereinbart - bei Auslieferung der Entwurfsarbeit fällig. Die Vergütung ist ohne Abzug nach Erhalt der Rechnungin EURO zahlbar.

3.6. Werden Arbeiten in Teilen ab-geliefert, so ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung
des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die GS entsprechende Abschlagszahlungen verlangen.

3.7. Zusatzleistungen, Dienstleistungen und Entwärfe die über den Leistungs-umfang des Angebots hinausgehen, werden je Stunde gesondert angerechnet (siehe Stundensätze). Entstehen durch
Zusatzleistungen der GS Entwürfe, die durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind, wird zusätzlich eine Nutzungsvergütung lt. aktuellem Vergütungstarifvertrag SDST / AGD in Rechnung gestellt. Dieser Vergütungstarifvertrag ist gemäß § 7 Tarifvertraggesetz beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sowie den zuständigen Ministerien aller deutschen Bundesländer registriert.

3.8. Die Arbeitszeit wird in (4er) - Zeiteinheiten erfaßt [15 min = 0,25 h]. Die kleinste abrechenbare Zeiteinheit sind 30 Minuten [0,5 h].

3.9. Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in EURO zu entrichten sind.

4. MATERIAL UND ORGANISATIONSKOSTEN

4.1. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder der Realisation des Entwurfs entstehende Material- und Organisationskosten sind zu erstatten und werden an den auftraggeber weitergegeben.

4.2. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.3. Material, dass in Punkt 4.2 nicht verifiziert ist, und Reisekosten werden zum Einkaufspreis plus 15 % Service-Free dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

5. ZUSATZLEISTUNGEN UND STILL-SCHWEIGENDEAUFTRAGSERWEITERUNG

Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung weiterer Entwürfe, Illustrationen, Composings und
Photos, die Änderung von Reinzeichnungen, Satz - und Bilddateien sowie andere Zusatzleistungen
werden dem Auftraggeber, soweit sie über den Lesitungsumfang des Angebots der GS hinausgehen, gesondert in Rechnung gestellt. Im Zweifelsfall werden Zusatzleistungen nach dem aktuellen Vergütungstraifvertrag Fesign SDST/AGD abgerechnet.

6. FREMDKOSTEN

6.1. Fremdkosten sind Rechnungen über Produkte und Dienstleistungen von Drittfirmen, die zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Sie sind von Drittfirmen separat und eigenstŠndig und im eigenen Namen direkt mit dem Auftraggeber abgerechnet.

6.2. Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung nimmt die GS nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Verein-barung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

6.3 Soweit die GS auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber der GS von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

6.4. Fremdkosten, die die GS auf Veranlassung des Auftraggebers in eigenem Namen bezahlt hat, werden dem Auftraggeber plus Service-Free in Höhe von 19 % in Rechnung gestellt.

6.5. Fremdkosten sind nach deren Rechnungstellung bzw. Erbringung fällig.

7. KORREKTURABZUG

7.1 Vor Produktionsbeginn ist eine vom Auftraggeber als fehlerfreie unterschriebener Korrekturabzug vorzulegen.

7.2. Unterschreibt der Auftraggeber keinen Korrekturabzug, so betrachtet die GS nach sieben Werktagen
ab Datum des Korrekturabzugs die Entwürfe und Produktionsvorlagen vom Auftraggeber als fehlerfrei freigegeben.

8. PRODUKTIONS†BERWACHUNG

8.1. Die Produktion wird von der GS nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung Überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die GS ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

8.2.†bernimmt die GS die Reinabwicklung der Produktion, geschieht dies nach besten Wissen und
Gewissen. Der Auftraggeber stellt hierbei die GS von der Haftung frei.

8.3. Die GS kann Personen oder Drittfirmen [z.B. Fotografen, Texter, Programmierer, Bildarchive, Druckerein,
Belichtungsstudios] - die vom Auftraggeber zur Realisation des Werkes beauftragt wurden -ablehnen, wenn für die GS deren fachliches können oder handwerkliche Qualität zweifelhaft und
somit nicht ausreichend sind.

9. Haftung

9.1. Eine Haftung für die wettbewerbs -und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten wird von der GS nicht Übernommen.Gleiches gilt für Schutzfähigkeit.

9.2. Der Auftraggeber übernimmt mit der Publikation der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild, Ton und Text. Für formale u. inhaltliche Fehler [z.B. Rechtschreibung, Übersetzung, Fakten] haftet die GS nicht.

9.3. Soweit die GS auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen u. auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet die GS nicht für die Leistungen u. Arbeitsergebnisse des beauftragten Leistungserbringers.

9.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert dieser im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die GS, stellt er die GS von der Haftung frei.

9.5. Der GS überlassene Vorlagen [z.B. Texte, Fotos , Muster] werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist.


10.EIGENTUMSVORBEHALT UND VERSENDUNGSGEFAHR

10.1. An Entwürfen der GS werden Nutzungsrechte eingräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

10.2.Die Originale [Druckvorlagen, Reinzeichnungen,Negative] sind nach angemessener Frist unbeschädigt an die GS zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

10.3. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggeber.

11. BELEGEMEMPLARE

Um die Nutzung und Urheberschaft zu dokumentieren, sind von den vervielfältigten Werken der GS mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die auch im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden dürfen.

12. KENNZEICHNUNG

12.1 GS behält sich vor, Quellangaben und Impressumsangaben [Name, Adresse, Telefon, Fax, Internetadresse und/oder E-Mail] an seinen Arbeiten anzubringen.

12.2 GS behält sich vor, den Auftrag-geber im Rahmen der Public Relations, z.B. in seiner Auftragsgeberliste, zu nennen.

12.3 GS behält sich vor, die Auftragsarbeiten im Rahmen der Public Relations, z.B. in Portfolios, Büchern, im Webspace oder in sonstigen Medien, zu plublizieren.

13.FIRMIERUNG UND VERTRAGS-PARTNER IM SINNE DES BGB

13.1 Ihr Vertragspartner im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB] ist die Grafik-Schmiede - Beata Speicher

14. ERFÜLLUNGSORT UND RECHT

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Saarbrücken. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

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